Rechner für Inhaber und Steuerberater
Steuer auf den Verkaufsgewinn berechnen
Wer einen Betrieb verkauft oder aufgibt, versteuert den Gewinn über dem Buchwert. Ab 55 bleiben bis zu 45.000 Euro frei, und auf den Rest gilt auf Antrag ein ermäßigter Satz von 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes, mindestens 14 Prozent. Der Rechner unten zeigt die Größenordnung nach dem Einkommensteuertarif 2026.
Der Rechner
Diese Zahl ändert sich nicht, ob Sie an uns verkaufen oder an jemand anderen. Was sich ändert, ist der Kaufpreis oben, und ob Ihre Leute danach noch Arbeit haben. Wenn Sie wissen wollen, was wir für Ihren Betrieb zahlen würden, rufen Sie an.
030 5858167 31 anrufenSo rechnen wir: Einkommensteuertarif nach § 32a EStG ab 2026, Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG ab 55, sonst Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG. Nicht berücksichtigt sind Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer, Progressionsvorbehalt und Verlustvorträge. Freibetrag und ermäßigter Satz gibt es nur einmal im Leben. Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung, er zeigt die Größenordnung. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser und werden nicht übertragen.
Was die Zahlen bedeuten
Der Freibetrag hilft vor allem kleinen Betrieben. Bei einem Gewinn bis 136.000 Euro bleiben volle 45.000 Euro steuerfrei, danach schmilzt der Betrag Euro für Euro ab. Der ermäßigte Steuersatz wirkt dagegen bei jedem Gewinn bis fünf Millionen Euro und bringt meist den größeren Teil der Ersparnis.
Beides gibt es nur einmal im Leben. Wer zwei Betriebe hat oder schon einmal verkauft hat, sollte mit seinem Steuerberater klären, für welchen Verkauf er die Vergünstigungen nutzt. Und wer kurz vor dem 55. Geburtstag steht, sollte den Übergabetag nicht ein paar Wochen zu früh legen.
Verkaufen oder schließen: steuerlich fast gleich
Auch wer schließt, versteuert einen Gewinn: den Aufgabegewinn aus den stillen Reserven in Grundstück, Fahrzeugen und Maschinen. Freibetrag und ermäßigter Satz gelten dafür genauso. Der Unterschied liegt woanders. Beim Verkauf kommt ein Kaufpreis herein, aus dem die Steuer bezahlt wird. Bei der Schließung oft nicht. Betriebsaufgabe und Steuern im Einzelnen
Häufige Fragen zur Steuer beim Verkauf
Wie berechnet man den Veräußerungsgewinn?
Kaufpreis abzüglich Verkaufskosten (Notar, Berater) abzüglich Buchwert des Betriebsvermögens, also des Kapitalkontos. Bei einer Betriebsaufgabe tritt an die Stelle des Kaufpreises der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter, die Sie ins Privatvermögen übernehmen, plus die Erlöse aus Einzelverkäufen. Man spricht dann vom Aufgabegewinn.
Wie hoch ist der Freibetrag beim Betriebsverkauf?
45.000 Euro, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind, auf Antrag und einmal im Leben (§ 16 Abs. 4 EStG). Der Freibetrag sinkt um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 Euro übersteigt. Ab 181.000 Euro Gewinn ist er aufgezehrt.
Was ist der halbe Steuersatz bei der Betriebsaufgabe?
Gemeint ist der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG: 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, für Gewinne bis fünf Millionen Euro. Voraussetzung ist wie beim Freibetrag das 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit. Er gilt einmal im Leben und muss beantragt werden.
Was gilt, wenn ich jünger als 55 bin?
Dann greift die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG. Der Gewinn wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, um die Progression zu dämpfen. Bei hohen übrigen Einkünften bringt das wenig, bei niedrigen spürbar. Der Rechner wendet sie automatisch an, wenn Sie das Feld ab 55 nicht anhaken.
Gilt der Rechner auch für den Verkauf von GmbH-Anteilen?
Nein. Gewinne aus GmbH-Anteilen werden nach dem Teileinkünfteverfahren versteuert (§ 17 EStG, zu 60 Prozent steuerpflichtig), Freibetrag und halber Steuersatz nach §§ 16 und 34 gelten dafür nicht. Der Rechner ist für Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaften gedacht.
Fällt auf den Verkaufsgewinn Gewerbesteuer an?
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die den ganzen Betrieb an einen fremden Käufer verkaufen, in der Regel nicht. Bei Kapitalgesellschaften und in Sonderfällen schon. Das gehört zu den Punkten, die Ihr Steuerberater vor dem Vertrag prüft.
Die Steuer kennen Sie jetzt. Den Preis noch nicht.
Rufen Sie an und erzählen Sie uns von Ihrem Betrieb. Danach wissen Sie, in welcher Größenordnung wir liegen, und Ihr Steuerberater kann mit echten Zahlen rechnen.
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