Vertragsform
Asset Deal oder Share Deal
Beim Asset Deal verkaufen Sie die einzelnen Wirtschaftsgüter – Maschinen, Fahrzeuge, Kundenstamm, oft das Grundstück. Beim Share Deal verkaufen Sie die Anteile an der Gesellschaft, und der Betrieb selbst bleibt als Rechtsträger unverändert bestehen. Die Rechtsform entscheidet die Frage meist schon: Ein Einzelunternehmen kann nur im Asset Deal verkauft werden, weil es keine Anteile gibt. Für Sie als Verkäufer ist der Share Deal in der Regel der bequemere und oft auch der steuerlich günstigere Weg – für den Käufer ist es meist umgekehrt.
Deshalb ist die Vertragsform kein Formalpunkt, sondern ein Verhandlungspunkt. Was Sie darüber wissen sollten, bevor jemand einen Entwurf schickt.
Der Unterschied in der Praxis
| Asset Deal | Share Deal | |
|---|---|---|
| Was verkauft wird | einzelne Wirtschaftsgüter, Kundenstamm, ggf. Grundstück | Geschäftsanteile an der Gesellschaft |
| Möglich bei | jeder Rechtsform | nur bei Gesellschaften |
| Verträge | müssen einzeln übergeleitet werden, der Vertragspartner muss zustimmen | laufen unverändert weiter |
| Genehmigungen | je nachdem, ob betriebs- oder personenbezogen | bleiben bei der Gesellschaft |
| Mitarbeiter | gehen über, Unterrichtung und Widerspruchsrecht | Arbeitgeber bleibt derselbe |
| Altlasten und Haftung | bleiben eher beim Verkäufer | gehen mit der Gesellschaft über |
| Notar | nur bei Grundstück | zwingend bei GmbH-Anteilen |
| Meist bevorzugt von | dem Käufer | dem Verkäufer |
Die letzte Zeile erklärt, warum darüber verhandelt wird. Der Käufer will beim Asset Deal die übernommenen Werte neu abschreiben und alte Risiken zurücklassen. Sie als Verkäufer wollen einen sauberen Schnitt und möglichst wenig Zustimmungen einholen müssen.
Der steuerliche Punkt – und wo er entschieden wird
Hier wird im Netz viel Halbwissen verbreitet, deshalb nur das Belastbare:
- Beim Asset Deal
- werden die stillen Reserven sämtlicher verkaufter Wirtschaftsgüter aufgedeckt. Wird der Betrieb als Ganzes veräußert, kommen für den Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag und ein ermäßigter Steuersatz in Betracht – beides ist an Bedingungen geknüpft, unter anderem an das Lebensalter und daran, dass die Vergünstigung nur einmal im Leben gewährt wird.
- Beim Share Deal
- verkaufen Sie ein einzelnes Wirtschaftsgut, nämlich die Anteile. Hält eine natürliche Person die Anteile im Privatvermögen, richtet sich die Besteuerung nach der Beteiligungshöhe; hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, greift eine weitgehende Steuerfreistellung – die aber entfällt, wenn die Anteile aus einer Einbringung stammen und Sperrfristen noch laufen.
Welche dieser Wege für Sie günstiger ist, hängt an Ihrem Alter, Ihrer Rechtsform, der Historie Ihrer Anteile und daran, ob eine Immobilie im Betriebsvermögen steckt. Das rechnet Ihr Steuerberater – und zwar bevor Sie über Preise reden, nicht danach. Was steuerlich grundsätzlich anfällt, steht hier.
Was das für unsere Betriebe bedeutet
Bei Entsorgung, Recycling und Abbruch fällt die Entscheidung meist über die Genehmigungen. Eine betriebsbezogene Erlaubnis, die an der Gesellschaft hängt, ist ein Argument für den Share Deal – sie läuft dann einfach weiter, und niemand muss ein Genehmigungsverfahren neu aufsetzen. Hängt die Erlaubnis dagegen an Ihrer Person, hilft auch der Share Deal nicht; dann geht es darum, wer sie künftig trägt.
Zweiter typischer Punkt: das Grundstück. Es muss nicht mitverkauft werden. Viele Verkäufer behalten Hof oder Halle und vermieten an den Käufer – dann haben Sie eine laufende Miete und wir einen gesicherten Standort. Ob das steuerlich klug ist, hängt an der Betriebsaufspaltung und gehört auf den Tisch Ihres Beraters, bevor irgendetwas unterschrieben wird.
Dritter Punkt, und der beruhigt die meisten: Ihre Leute bleiben in beiden Fällen. Beim Share Deal ohnehin – der Arbeitgeber ist dieselbe Gesellschaft wie vorher. Beim Asset Deal, wo einzeln übertragen wird, könnte man das Gegenteil vermuten; tatsächlich gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB kraft Gesetzes auf den Erwerber über, und eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Sie müssen also niemanden entlassen und niemand neu einstellen. Was zu tun ist: Die Mitarbeiter sind vor dem Übergang nach § 613a Absatz 5 BGB in Textform zu unterrichten – über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen. Das machen wir gemeinsam mit Ihnen, und zwar zu dem Zeitpunkt, den Sie bestimmen.
Häufige Fragen zu Asset Deal und Share Deal
Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal?
Beim Asset Deal verkaufen Sie die einzelnen Wirtschaftsgüter Ihres Betriebs – Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte, Kundenstamm, oft auch das Grundstück. Der Betrieb wechselt sozusagen stückweise den Besitzer. Beim Share Deal verkaufen Sie die Anteile an der Gesellschaft, meist die GmbH-Geschäftsanteile. Der Rechtsträger bleibt derselbe, nur der Gesellschafter ist ein anderer – Verträge, Genehmigungen und Arbeitsverhältnisse laufen unverändert weiter.
Kann ich als Einzelunternehmer einen Share Deal machen?
Nein. Ein Share Deal setzt Anteile voraus, und die gibt es nur bei einer Gesellschaft. Wer ein Einzelunternehmen führt, verkauft zwangsläufig im Wege des Asset Deals. Bei Personengesellschaften wie einer GbR oder OHG werden die Gesellschaftsanteile übertragen, steuerlich wird das aber weitgehend wie ein Asset Deal behandelt. Die Rechtsform entscheidet die Frage also oft schon, bevor sie sich stellt.
Was ist für mich als Verkäufer günstiger?
In der Regel der Share Deal, sofern er überhaupt möglich ist – und zwar aus zwei Gründen. Erstens laufen Verträge und Genehmigungen einfach weiter, es muss also niemand zustimmen. Zweitens ist die steuerliche Behandlung des Anteilsverkaufs für viele Verkäufer günstiger als die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven. Für den Käufer ist es meist umgekehrt, weil er beim Asset Deal neu abschreiben kann und Altlasten leichter außen vor lässt. Genau deshalb ist die Vertragsform ein Verhandlungspunkt und keine Formalie. Rechnen muss das Ihr Steuerberater, bevor Sie sich festlegen.
Gehen meine Genehmigungen beim Verkauf verloren?
Beim Share Deal nicht – die Gesellschaft bleibt Inhaberin der Genehmigung, es ändert sich nur der Gesellschafter. Beim Asset Deal hängt es daran, ob die Erlaubnis betriebs- oder personenbezogen ist. Betriebsbezogene Genehmigungen lassen sich in vielen Fällen übertragen oder neu erteilen, personenbezogene nicht. Bei Entsorgung, Recycling und Abbruch ist das oft der wertvollste Teil des ganzen Betriebs – deshalb klären wir diesen Punkt immer früh.
Was passiert mit meinen Mitarbeitern?
In beiden Fällen behalten sie ihre Arbeitsverhältnisse. Beim Share Deal ändert sich formal gar nichts, weil der Arbeitgeber dieselbe Gesellschaft bleibt. Beim Asset Deal greift der Betriebsübergang: Die Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Die Beschäftigten müssen vor dem Übergang in Textform unterrichtet werden und können widersprechen – die Frist von einem Monat läuft ab Zugang einer vollständigen Unterrichtung.
Braucht der Verkauf einen Notar?
Bei einem Share Deal mit GmbH-Anteilen ja – die Abtretung von Geschäftsanteilen muss notariell beurkundet werden, ebenso der Verpflichtungsvertrag. Beim Asset Deal ist der Notar nicht zwingend, wird aber sofort erforderlich, sobald ein Grundstück mit verkauft wird. Da bei unseren Betrieben Hof, Halle oder Platz häufig mit dabei sind, läuft es in der Praxis oft ohnehin über den Notar.
Welcher Weg bei Ihnen passt, klärt ein Telefonat
Wir kaufen beides – Anteile wie Wirtschaftsgüter. Was in Ihrem Fall sinnvoller ist, hängt an Ihrer Rechtsform und Ihren Genehmigungen. Rufen Sie an, dann sortieren wir das gemeinsam, bevor Ihr Steuerberater rechnet.
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