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Wissen für Betreiber und Berater

Betreiberwechsel bei einer BImSchG-Anlage

Eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hängt an der Anlage, nicht am Inhaber. Wird der Betrieb verkauft, geht sie auf den neuen Betreiber über, eine neue Genehmigung ist nicht nötig. Der Wechsel muss der Überwachungsbehörde aber schriftlich mitgeteilt werden, und einiges hängt doch an Personen: Betriebsbeauftragte, Fachkunde, das EfB-Zertifikat, Erlaubnisse nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Das gehört vor den Notartermin, nicht dahinter.

Wir kaufen Entsorgungs- und Recyclingbetriebe mit genehmigten Anlagen. Diese Fragen stellen sich bei jedem Verkauf, und die Antworten stehen sonst nur verstreut in Formularen und Kommentaren. Hier stehen sie an einer Stelle.

Was mit der Genehmigung passiert

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine Sachgenehmigung. Sie erlaubt den Betrieb einer bestimmten Anlage an einem bestimmten Ort, gleich wer sie betreibt. Deshalb geht sie bei einem Verkauf mit der Anlage über, beim Anteilskauf genauso wie beim Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter.

Mit ihr gehen auch alle Nebenbestimmungen über: Auflagen zu Lagermengen, Lärm, Staub, Messungen, Betriebszeiten. Der neue Betreiber haftet ab dem ersten Tag für ihre Einhaltung. Darum lohnt sich der Blick in den Bescheid samt aller Änderungsbescheide, bevor der Kaufpreis feststeht.

Wann eine Anlage genehmigungsbedürftig ist

Welche Anlagen eine Genehmigung brauchen, regelt die 4. BImSchV. Ein Beispiel aus unserem Kerngeschäft: Die Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrott ist ab 1.000 Quadratmetern Lagerfläche oder 100 Tonnen Lagerkapazität im vereinfachten Verfahren genehmigungsbedürftig, ab 15.000 Quadratmetern oder 1.500 Tonnen im förmlichen Verfahren (Anhang 1 Nr. 8.12.3). Kleinere Plätze brauchen Baurecht, aber keine BImSchG-Genehmigung.

Was der neue Betreiber regeln muss

  1. Mitteilung an die Behörde. Wer die Anlage künftig betreibt und wer in der Gesellschaft die Betreiberpflichten wahrnimmt, teilt man der Überwachungsbehörde schriftlich mit. Berlin hat dafür ein Formular nach § 52b BImSchG. Beim Anteilsverkauf ist das wegen des Geschäftsführerwechsels ebenfalls fällig.
  2. Sicherheitsleistung. Bei Abfallanlagen verlangt die Behörde häufig eine Sicherheit für den Fall, dass der Betreiber ausfällt und gelagerte Abfälle entsorgt werden müssen (§ 12 Abs. 1 BImSchG). Beim Kauf der Wirtschaftsgüter stellt der neue Betreiber eine eigene Sicherheit, die alte wird freigegeben. Das gehört in den Kaufvertrag.
  3. Betriebsbeauftragte. Immissionsschutz- oder Abfallbeauftragte sind Personen. Bleiben sie im Betrieb, werden sie vom neuen Betreiber neu bestellt; gehen sie, braucht es Ersatz mit der nötigen Fachkunde.
  4. Erlaubnisse nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Anzeige als Sammler, Beförderer oder Händler (§ 53 KrWG) und die Erlaubnis für gefährliche Abfälle (§ 54 KrWG) sind an den Betrieb und seine verantwortlichen Personen geknüpft. Bei einem neuen Rechtsträger sind sie neu zu stellen.
  5. Das EfB-Zertifikat. Der Entsorgungsfachbetrieb hängt an Organisation, Zuverlässigkeit und Fachkunde (§ 56 KrWG). Ein Inhaberwechsel ist der Zertifizierungsstelle mitzuteilen, die neuen Personen weisen ihre Eignung nach, ein Sachverständiger prüft. Das Zertifikat gilt höchstens 18 Monate und wird ohnehin regelmäßig erneuert.

Anteile oder Wirtschaftsgüter: was beim Betreiberwechsel einfacher ist

Beim Anteilskauf bleibt der Betreiber dieselbe Gesellschaft. Genehmigung, Sicherheitsleistung, EfB-Zertifikat und Erlaubnisse bleiben bei ihr, mitzuteilen sind vor allem die neuen verantwortlichen Personen. Für Betriebe mit vielen Genehmigungen ist das meist der ruhigere Weg.

Beim Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter wechselt der Betreiber. Die Genehmigung geht trotzdem mit, aber Sicherheitsleistung, Erlaubnisse und Zertifizierung müssen beim neuen Rechtsträger neu aufgestellt werden. Dafür lassen sich Altlasten und alte Verbindlichkeiten sauberer abgrenzen. Welche Form steuerlich für den Verkäufer besser ist, ist eine eigene Frage. Asset Deal und Share Deal im Vergleich

Häufige Fragen zum Betreiberwechsel

Braucht der Käufer einer BImSchG-Anlage eine neue Genehmigung?

Nein. Die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist anlagenbezogen und geht mit der Anlage auf den neuen Betreiber über. Er muss den Wechsel aber der zuständigen Immissionsschutzbehörde schriftlich mitteilen und die Pflichten aus dem Bescheid ab dem ersten Tag erfüllen.

Bei welcher Behörde zeige ich den Betreiberwechsel an?

Bei der Behörde, die die Anlage überwacht. In Berlin ist das die Senatsverwaltung für Umwelt, in Brandenburg in der Regel das Landesamt für Umwelt. Berlin stellt dafür ein Formular zur Mitteilung nach § 52b BImSchG bereit. Andere Behörden stützen sich auf andere Vorschriften; im Zweifel vorher dort anrufen.

Muss eine Anlage beim Anteilsverkauf auch gemeldet werden?

Der Betreiber bleibt dieselbe Gesellschaft, die Genehmigung ist also nicht berührt. Wechselt aber die Geschäftsführung, muss mitgeteilt werden, wer in der Gesellschaft die Betreiberpflichten wahrnimmt (§ 52b BImSchG). Das ist beim Anteilsverkauf fast immer der Fall.

Geht das EfB-Zertifikat beim Verkauf mit über?

Nicht automatisch. Das Zertifikat setzt Zuverlässigkeit und Fachkunde der verantwortlichen Personen voraus (§ 56 KrWG, §§ 8 und 9 EfbV). Wechseln Inhaber oder verantwortliche Personen, ist das der Zertifizierungsstelle oder Entsorgergemeinschaft mitzuteilen, die neuen Personen müssen ihre Eignung nachweisen, und ein Sachverständiger prüft. Wie die Stelle im Einzelfall verfährt, klärt man vor dem Notartermin direkt mit ihr.

Kann eine Genehmigung verfallen, während der Verkauf läuft?

Ja, wenn die Anlage mehr als drei Jahre nicht betrieben wird, erlischt die Genehmigung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Wer den Betrieb auslaufen lässt, während er einen Käufer sucht, setzt also genau das aufs Spiel, was den Wert ausmacht.

Diese Seite fasst die allgemeine Rechtslage zusammen, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Einzelheiten hängen vom Genehmigungsbescheid und von der Praxis der zuständigen Behörde ab.

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Dann klären wir diese Fragen gemeinsam, bevor irgendetwas unterschrieben ist. Rufen Sie an, Julian oder Lukas gehen ran.

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