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Für Angehörige

Geerbten Betrieb verkaufen – was jetzt zu tun ist

Wenn Sie einen Betrieb geerbt haben oder den Betrieb Ihrer Eltern regeln sollen, zählen die ersten Wochen. Prüfen Sie zuerst die Sechs-Wochen-Frist für die Ausschlagung, sichern Sie dann die Zahlungsfähigkeit und die operative Führung – und entscheiden Sie erst danach zwischen Fortführen, Verkaufen und Abwickeln. Wir kaufen solche Betriebe direkt, in Berlin und Brandenburg. Ein Anruf kostet nichts: 030 5858167 31

Diese Seite ist für die Kinder geschrieben, nicht für die Inhaber. Meist sind Sie es, die recherchieren, Termine machen und am Ende die Entscheidung vorbereiten – oft neben dem eigenen Beruf und mitten in einer Trauerphase.

Die ersten Wochen: was wirklich dringend ist

  1. Fristen klären Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund – sechs Monate, wenn der Verstorbene zuletzt im Ausland gelebt hat oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten. Das ist kurz – und bei einem Betrieb mit unklarer Vermögenslage der wichtigste Termin überhaupt. Verschaffen Sie sich in dieser Zeit einen groben Überblick über Vermögen und Schulden.
  2. Zahlungsfähigkeit sichern Löhne, Miete, Leasingraten und Lieferanten laufen weiter. Klären Sie, wer Zugriff auf die Konten hat und ob Vollmachten über den Tod hinaus gelten. Ohne diesen Schritt entsteht schnell ein Problem, das größer ist als die Erbfrage selbst.
  3. Operative Führung sicherstellen Wer schließt morgens auf? Wer nimmt Aufträge an, wer weist die Leute ein? In vielen Betrieben gibt es einen Meister oder Vorarbeiter, der das faktisch längst tut. Sprechen Sie zuerst mit dieser Person – sie entscheidet mit darüber, ob der Betrieb die nächsten Monate übersteht.
  4. Mitarbeiter informieren Nicht über Details, aber überhaupt. Unsicherheit ist der schnellste Weg, gute Leute zu verlieren – und mit ihnen den Wert des Betriebs. Ein ehrlicher Satz („Wir klären das, ihr hört von uns, eure Löhne laufen“) wirkt Wunder.
  5. Erst dann: die Grundsatzentscheidung Fortführen, verkaufen oder abwickeln. Diese Frage lässt sich nicht in der ersten Woche beantworten – aber sie sollte auch nicht ein halbes Jahr offenbleiben.

Die drei Wege – und was sie bedeuten

  • 1Selbst fortführen. Ehrlich geprüft: Wollen Sie das wirklich, und haben Sie die fachlichen Voraussetzungen? In vielen Gewerken braucht es einen Meister im Betrieb. Ein Betrieb, den man aus Pflichtgefühl führt, macht selten lange Freude.
  • 2Verkaufen. Bringt einen Erlös, erhält die Arbeitsplätze und beendet die Verantwortung sauber. Bei einer Erbengemeinschaft hat der Verkauf den zusätzlichen Vorteil, dass Geld teilbar ist und ein Betrieb nicht.
  • 3Abwickeln. Meist die teuerste Variante: Stille Reserven werden aufgedeckt und versteuert, ohne dass ein Erlös hereinkommt, das Inventar geht zum Schrottwert weg, Kündigungen und Rückbau kosten zusätzlich. Wir haben das durchgerechnet.

Warum die Zeit gegen Sie arbeitet

Ein Betrieb ohne klare Führung verliert schneller an Wert, als die meisten erwarten:

  • !Mitarbeiter gehen zuerst. Gute Leute haben Alternativen und nutzen sie, wenn sie Unsicherheit spüren. Mit ihnen geht das Wissen, das den Betrieb ausmacht.
  • !Kunden weichen aus. Wer sich einmal einen anderen Lieferanten gesucht hat, kommt selten zurück.
  • !Genehmigungen können auslaufen. Gerade in Entsorgung und Sanierung hängen Zulassungen oft an Personen. Fällt diese Person weg und niemand füllt die Rolle, ist die Genehmigung womöglich verloren – und damit ein erheblicher Teil des Werts.
  • !Aufträge kann niemand annehmen. Ein Betrieb, der ein halbes Jahr nur abarbeitet, hat danach kein Auftragsbuch mehr – und genau das schaut sich jeder Käufer an.

Wenn Sie an uns verkaufen

Wir übernehmen Betriebe in Berlin und Brandenburg direkt – ohne Makler, ohne Provision für Sie, ohne dass der Betrieb öffentlich inseriert wird. Für Erben ist vor allem dreierlei relevant:

  • Wir arbeiten schnell. Weil wir selbst kaufen und nicht erst einen Käufer suchen müssen, sind wir innerhalb von 48 Stunden mit einer ersten Einschätzung da. Das ist in dieser Situation oft der entscheidende Faktor.
  • Wir können mit Unordnung umgehen. Fehlende Unterlagen, unklare Zuständigkeiten, ein Betrieb im Halbbetrieb – das ist bei Erbfällen normal und für uns kein Ausschlussgrund.
  • Wir übernehmen auch Grundstück und Halle. Gerade wenn die Immobilie mit im Nachlass ist, vereinfacht das die Aufteilung erheblich. Alternativ behalten Sie die Immobilie und vermieten sie an uns.

Ein Punkt, der teuer werden kann: Wenn der Betrieb erbschaftsteuerlich verschont übertragen wurde – also die Begünstigung für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch genommen wurde –, gilt eine Behaltensfrist von fünf Jahren (Regelverschonung) beziehungsweise sieben Jahren (Optionsverschonung). Wer vorher verkauft, verliert die Steuerbefreiung anteilig für die noch offenen Jahre: Wer nach drei von fünf Jahren verkauft, büßt zwei Fünftel der Verschonung ein. Parallel läuft eine Lohnsummenfrist, deren Verletzung ebenfalls Steuer auslöst, und ein Verstoß muss dem Finanzamt innerhalb eines Monats angezeigt werden. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie einen Verkauf ernsthaft betreiben. Wir richten uns danach – wenn ein späterer Zeitpunkt für Sie günstiger ist, warten wir.

Diese Seite gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Fristen, Haftungsfragen und die steuerliche Behandlung hängen von Ihrer konkreten Situation ab – lassen Sie sich dazu von einem Fachanwalt für Erbrecht und Ihrem Steuerberater beraten.

Häufige Fragen von Erben und Angehörigen

Ich habe einen Betrieb geerbt. Was muss ich zuerst tun?

Drei Dinge in dieser Reihenfolge: Erstens die Ausschlagungsfrist im Blick behalten – sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund, bei Auslandsbezug sechs Monate. Zweitens die Zahlungsfähigkeit sichern, also Konten, Löhne und laufende Aufträge klären. Drittens prüfen, wer den Betrieb operativ am Laufen hält, bis eine Entscheidung getroffen ist. Erst danach stellt sich die Frage: fortführen, verkaufen oder abwickeln.

Hafte ich als Erbe für die Schulden des Betriebs?

Grundsätzlich haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten, es gibt aber Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung – etwa über die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren. Bei einem geerbten Einzelunternehmen, das fortgeführt wird, gelten zusätzlich handelsrechtliche Besonderheiten. Das ist genau der Punkt, an dem sich ein früher Termin bei einem Fachanwalt für Erbrecht auszahlt.

Wie schnell muss ich mich entscheiden?

Schneller, als den meisten lieb ist. Ein Betrieb ohne Führung verliert jede Woche Wert: Mitarbeiter suchen sich etwas anderes, Kunden weichen aus, Genehmigungen können auslaufen. Wenn niemand aus der Familie den Betrieb wirklich führen will, ist ein zügiger Verkauf fast immer besser als ein halbes Jahr Schwebezustand.

Lohnt sich ein Verkauf, oder soll ich den Betrieb einfach abwickeln?

In den meisten Fällen ist der Verkauf deutlich besser. Bei einer Abwicklung werden stille Reserven aufgedeckt und versteuert, ohne dass ein Verkaufserlös hereinkommt; Inventar geht zum Schrottwert weg, und die Abwicklung selbst kostet Geld. Ein Verkauf bringt dagegen einen Erlös und erhält die Arbeitsplätze. Wie das im Einzelnen aussieht, steht auf unserer Seite zu Betriebsaufgabe und Steuern.

Meine Geschwister und ich sind uns nicht einig. Geht ein Verkauf trotzdem?

Eine Erbengemeinschaft muss über die Verwertung grundsätzlich gemeinsam entscheiden, was Verkäufe erschweren kann. Praktisch hilft oft, dass ein Verkauf die neutralste Lösung ist: Er bringt einen teilbaren Geldbetrag statt eines unteilbaren Betriebs, den keiner führen will. Wir sind es aus unserem eigenen Betrieb gewohnt, mit mehreren Beteiligten gleichzeitig zu reden – und wir haben kein Interesse daran, eine Seite zu überfahren.

Was ist der Betrieb meiner Eltern überhaupt wert?

Das hängt weniger am Gewinn des letzten Jahres als an der Substanz: Grundstück und Halle, Fuhrpark und Maschinen, Genehmigungen, Kundenstamm und eingespielte Mitarbeiter. Gerade bei kleineren Betrieben macht die Substanz oft den größeren Teil des Werts aus. Eine erste Orientierung gibt der Rechner auf unserer Startseite; die belastbare Zahl entsteht im Gespräch.

Ich habe den Betrieb erbschaftsteuerlich verschont übernommen. Darf ich verkaufen?

Nicht ohne Prüfung. Wurde die Begünstigung für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG genutzt, läuft eine Behaltensfrist von fünf Jahren (Regelverschonung) oder sieben Jahren (Optionsverschonung). Ein Verkauf innerhalb dieser Frist lässt die Steuerbefreiung anteilig für die noch offenen Jahre entfallen – je früher der Verkauf, desto mehr wird nachversteuert. Parallel läuft eine Lohnsummenfrist. Lassen Sie das von Ihrem Steuerberater prüfen, bevor Sie Gespräche führen. Falls die Frist noch läuft: Wir warten, wenn es für Sie günstiger ist.

Sie müssen das nicht allein sortieren.

Rufen Sie an und schildern Sie die Lage – wir sagen Ihnen ehrlich, ob ein Verkauf sinnvoll ist und was der Betrieb ungefähr wert sein könnte. Vertraulich und unverbindlich.

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