Für Inhaber und ihre Steuerberater
Betrieb verkaufen in Raten: was das steuerlich heißt
Wer seinen Betrieb gegen Raten oder ein Verkäuferdarlehen verkauft, versteuert den Gewinn in der Regel sofort im Jahr des Verkaufs. Freibetrag und ermäßigter Steuersatz bleiben dabei erhalten. Nur bei einer Leibrente oder bei Raten über mehr als zehn Jahre mit Versorgungscharakter gibt es ein Wahlrecht, erst beim Zufluss zu versteuern. Dann fallen die Vergünstigungen weg. Fällt eine Rate aus, wird der Gewinn rückwirkend gemindert.
Viele Inhaber hören „Raten" und denken an zwei Sorgen: Was, wenn der Käufer nicht zahlt? Und muss ich Steuern auf Geld zahlen, das ich noch gar nicht habe? Beide Fragen haben klare Antworten. Wir zahlen selbst einen Teil bei der Übergabe und den Rest in Raten, deshalb schreiben wir sie hier auf.
Die Grundregel: Sofortversteuerung
Der Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebs entsteht im Zeitpunkt der Übergabe. Ob der Kaufpreis auf einmal kommt oder über fünf Jahre verteilt, ändert daran nichts. Versteuert wird der Unterschied zwischen Kaufpreis abzüglich Verkaufskosten und dem Buchwert des Betriebsvermögens.
Die gute Nachricht steckt darin: Weil der ganze Gewinn in ein Jahr fällt, können Sie die beiden Vergünstigungen für Betriebsverkäufe nutzen, wenn Sie 55 sind oder dauernd berufsunfähig.
- 1Freibetrag, § 16 Abs. 4 EStG. 45.000 Euro bleiben auf Antrag steuerfrei, einmal im Leben. Der Freibetrag schmilzt ab, soweit der Gewinn 136.000 Euro übersteigt, und ist ab 181.000 Euro aufgezehrt.
- 2Ermäßigter Steuersatz, § 34 Abs. 3 EStG. Auf den Gewinn bis fünf Millionen Euro gilt auf Antrag 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent. Ebenfalls einmal im Leben.
Ein Beispiel
Ein Inhaber, 64 Jahre, verkauft seinen Betrieb für 300.000 Euro. Das Kapitalkonto liegt bei 145.000 Euro, die Verkaufskosten bei 5.000 Euro. Der Gewinn beträgt 150.000 Euro. Er übersteigt die Grenze von 136.000 Euro um 14.000 Euro, also sinkt der Freibetrag auf 31.000 Euro. Zu versteuern bleiben 119.000 Euro, darauf gilt der ermäßigte Satz. Bei Übergabe erhält er 120.000 Euro, den Rest in Raten. Die erste Zahlung reicht in diesem Fall für die Steuer aus dem Verkauf, auch wenn die Raten erst über die Jahre kommen.
Vereinfachtes Beispiel ohne Gewerbesteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Ob der Gewinn gewerbesteuerfrei ist, hängt von der Rechtsform und davon ab, ob der ganze Betrieb verkauft wird.
Die Ausnahme: das Wahlrecht bei Rente und langen Raten
Wird der Betrieb gegen eine Leibrente verkauft, oder gegen Raten über mehr als zehn Jahre, die erkennbar der Versorgung des Verkäufers dienen sollen, haben Sie die Wahl (R 16 Abs. 11 EStR). Das gilt nach dem Bundesfinanzhof auch bei einer Betriebsaufgabe (BFH, Urteil vom 29.06.2022, X R 6/20).
- ASofortversteuerung. Wie oben, mit dem Barwert der Rente als Kaufpreis. Freibetrag und ermäßigter Satz bleiben möglich.
- BZuflussbesteuerung. Steuer erst, wenn die Tilgungsanteile Ihr Kapitalkonto und die Kosten übersteigen. Diese Beträge sind dann nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2 EStG), versteuert mit Ihrem normalen Satz. Freibetrag und ermäßigter Satz entfallen. Der Zinsanteil ist von Anfang an steuerpflichtig.
Reine Ratenzahlung über drei, fünf oder acht Jahre ohne Versorgungscharakter fällt nicht darunter. Dann gilt immer die Sofortversteuerung.
Was, wenn eine Rate ausfällt?
Fällt der Käufer aus und bleibt ein Teil des Kaufpreises unbezahlt, mindert das nach ständiger Rechtsprechung den Veräußerungsgewinn rückwirkend (Bundesfinanzhof, Großer Senat, Beschluss vom 19.07.1993, GrS 2/92). Das Finanzamt ändert den Bescheid für das Verkaufsjahr. Sie zahlen also nicht auf Dauer Steuern auf Geld, das nie gekommen ist.
Der Ausfall selbst bleibt trotzdem ärgerlich. Deshalb gehören in jeden Vertrag mit Restkaufpreis Sicherheiten, die im Ernstfall tragen.
- ✓Grundschuld auf Grundstück oder Halle, soweit im Rang frei.
- ✓Verpfändung der Geschäftsanteile beim Anteilskauf, oder eine aufschiebend bedingte Rückabtretung.
- ✓Bürgschaft der Käufer oder einer Bank für einen Teil der Restschuld.
- ✓Informationsrechte: Sie bekommen die Jahresabschlüsse, solange Raten offen sind.
Ein Punkt spricht für Raten, den man leicht übersieht: Ein Käufer, der den Rest über Jahre aus dem Ertrag des Betriebs zahlt, ist darauf angewiesen, dass der Betrieb läuft. Wer alles sofort überweist, ist am Tag danach frei. Wie wir zahlen und absichern
Häufige Fragen zu Raten und Steuern
Muss ich den ganzen Verkaufsgewinn sofort versteuern, obwohl ich in Raten bezahlt werde?
In der Regel ja. Der Veräußerungsgewinn entsteht beim Verkauf, nicht wenn die Raten fließen. Dafür bleiben Freibetrag und ermäßigter Steuersatz erhalten, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Ein Wahlrecht zur Besteuerung erst beim Zufluss gibt es nur bei einer Leibrente oder bei Raten über mehr als zehn Jahre, die erkennbar Ihrer Versorgung dienen sollen (R 16 Abs. 11 EStR).
Bekomme ich den Freibetrag von 45.000 Euro auch bei Ratenzahlung?
Ja, wenn Sie sofort versteuern und die Voraussetzungen erfüllen: vollendetes 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit, Antrag, einmal im Leben. Der Freibetrag sinkt um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 Euro übersteigt, und entfällt ab 181.000 Euro ganz (§ 16 Abs. 4 EStG). Wählen Sie die Zuflussbesteuerung, entfallen Freibetrag und ermäßigter Steuersatz.
Was passiert steuerlich, wenn der Käufer eine Rate nicht zahlt?
Fällt die Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus, mindert das nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rückwirkend den Veräußerungsgewinn. Der Steuerbescheid für das Verkaufsjahr wird geändert. Sie zahlen also nicht dauerhaft Steuern auf Geld, das nie gekommen ist. Wichtiger als dieser Trost sind aber gute Sicherheiten im Vertrag.
Wie werden die Zinsen auf das Verkäuferdarlehen versteuert?
Bei Sofortversteuerung sind die Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), im Jahr, in dem sie fließen. Bei Zuflussbesteuerung einer Rente ist der Zinsanteil sofort nachträgliche Betriebseinnahme.
Was ist für mich besser: Sofort- oder Zuflussbesteuerung?
Das hängt an Ihrem Alter, der Höhe des Gewinns und Ihren übrigen Einkünften. Bei einem Gewinn, für den Freibetrag und halber Steuersatz greifen, ist die Sofortversteuerung oft günstiger. Bei einem hohen Gewinn und niedrigen Einkünften im Ruhestand kann die Verteilung über die Jahre gewinnen. Rechnen Sie beide Varianten mit Ihrem Steuerberater durch, bevor der Vertrag steht.
Diese Seite erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Steuerberatung. Welche Variante für Sie günstiger ist, hängt von Ihren Zahlen ab und gehört vor den Notartermin zu Ihrem Steuerberater. Wir rechnen gern mit ihm gemeinsam.
Rechnen Sie es mit uns durch.
Wir legen unser Angebot so offen, dass Sie und Ihr Steuerberater jede Zahl nachrechnen können. Ein erstes Gespräch kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
Lieber schreiben? kontakt@hecht-nachfolge.de. Es liest nur einer von uns beiden.