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Betriebsaufgabe und Steuern: was beim Aufhören anfällt

Bei einer Betriebsaufgabe werden alle stillen Reserven auf einen Schlag aufgedeckt und versteuert – auch dann, wenn kein Käufer Geld überweist. Ab 55 Jahren gibt es auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG) und einen ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG), beides einmal im Leben. Der wichtigste Unterschied zum Verkauf ist deshalb nicht der Steuersatz, sondern die Liquidität: Beim Verkauf steht der Steuer ein Erlös gegenüber.

Dieser Text erklärt die Grundzüge in normaler Sprache – damit Sie wissen, welche Fragen Sie Ihrem Steuerberater stellen sollten. Er ersetzt dessen Beratung nicht.

Was sind stille Reserven – und warum sind sie das Problem?

Eine stille Reserve ist die Differenz zwischen dem, was in Ihren Büchern steht, und dem, was eine Sache tatsächlich wert ist. Ein Beispiel, das fast jeden älteren Betrieb betrifft:

Sie haben das Betriebsgrundstück 1985 für umgerechnet 60.000 Euro gekauft. Die Halle darauf ist längst abgeschrieben, in der Bilanz steht vielleicht noch ein Erinnerungswert. Heute ist das Grundstück 500.000 Euro wert. Die stille Reserve beträgt also rund 440.000 Euro – und die wird bei einer Betriebsaufgabe steuerlich behandelt, als hätten Sie sie realisiert. Ohne dass jemand Ihnen dafür Geld gegeben hätte.

Genau deshalb ist eine Betriebsaufgabe für viele Inhaber die teuerste aller Varianten: Sie zahlen Steuern auf Papiergewinne und müssen das Geld dafür aus dem Privatvermögen aufbringen.

Die zwei Vergünstigungen ab 55

Der Gesetzgeber weiß, dass die Betriebsübergabe für viele die Altersversorgung ist. Deshalb gibt es zwei Erleichterungen – für Aufgabe und Verkauf gleichermaßen:

  • 1Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG: 45.000 Euro auf Antrag, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind. Nur einmal im Leben. Wichtig: Der Freibetrag schmilzt ab, soweit der Gewinn 136.000 Euro übersteigt – ab 181.000 Euro Gewinn ist er vollständig aufgezehrt.
  • 2Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG: auf Antrag 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, für Gewinne bis fünf Millionen Euro. Ebenfalls nur einmal im Leben und ebenfalls erst ab 55 oder bei dauernder Berufsunfähigkeit. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann stattdessen die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG nutzen.

Das „einmal im Leben“ ist der Punkt, den viele übersehen. Wer mehrere Betriebe hat oder in Etappen aufhört, sollte sehr genau überlegen, für welchen Vorgang er die Vergünstigung einsetzt. Diese Frage gehört an den Anfang der Planung.

Aufgabe oder Verkauf – der Unterschied in einem Satz

Steuerlich werden beide Vorgänge ähnlich behandelt: In beiden Fällen entsteht ein Aufgabe- beziehungsweise Veräußerungsgewinn, für den Freibetrag und ermäßigter Steuersatz zur Verfügung stehen. Der Unterschied liegt woanders:

Bei der Aufgabe
Sie versteuern die stillen Reserven, ohne einen Erlös zu bekommen. Das Inventar verkaufen Sie einzeln – meist weit unter Wert. Rückbau, Entsorgung und Abwicklung kosten zusätzlich. Das Grundstück bleibt Ihnen, aber die Entnahme ins Privatvermögen ist bereits versteuert.
Beim Verkauf
Sie versteuern den Veräußerungsgewinn – dem aber ein tatsächlicher Kaufpreis gegenübersteht. Der Betrieb wird als Ganzes bewertet, also inklusive Kundenstamm, Genehmigungen und eingespieltem Team. Die Arbeitsplätze bleiben erhalten.

Bei einem Verkauf gegen Ratenzahlung oder Rente kommt eine weitere Gestaltungsmöglichkeit hinzu: Unter bestimmten Voraussetzungen kann statt der Sofortbesteuerung die Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses gewählt werden. Das kann die Progression über mehrere Jahre strecken – ob es günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Wie wir bezahlen, steht hier.

Die fünf Fragen für Ihren Steuerberater

Nehmen Sie diese Liste mit ins nächste Gespräch – sie deckt die Punkte ab, an denen bei Kleinbetrieben das meiste Geld hängt:

  • 1Wie hoch wären die stillen Reserven bei einer Aufgabe, vor allem im Grundstück?
  • 2Habe ich Freibetrag und ermäßigten Steuersatz noch zur Verfügung, oder sind sie verbraucht?
  • 3Was ist in meinem Fall günstiger: Verkauf der Wirtschaftsgüter oder Verkauf der Gesellschaftsanteile?
  • 4Was passiert mit der Betriebsimmobilie – mitverkaufen, entnehmen oder vermieten?
  • 5Wenn ich in Raten oder gegen Rente verkaufe: Sofortbesteuerung oder Zuflussbesteuerung?

Wichtiger Hinweis: Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 2 StBerG. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Steuerliche Vorschriften ändern sich, und die Auswirkungen hängen vollständig von Ihrer persönlichen Situation ab – von Rechtsform, Buchwerten, Alter, weiteren Einkünften und der Gestaltung des Vertrags. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie etwas unterschreiben oder abmelden. Gern rechnen wir die Varianten gemeinsam mit ihm durch.

Häufige Fragen zu Steuern bei Aufgabe und Verkauf

Was passiert steuerlich bei einer Betriebsaufgabe?

Bei einer Betriebsaufgabe werden alle stillen Reserven auf einen Schlag aufgedeckt und versteuert. Stille Reserven sind die Differenz zwischen dem Buchwert eines Wirtschaftsguts und seinem tatsächlichen Wert – am größten meist beim Betriebsgrundstück, das vor Jahrzehnten angeschafft und längst abgeschrieben wurde. Der entscheidende Punkt: Diese Steuer fällt an, ohne dass ein Käufer Geld überwiesen hat.

Gibt es einen Freibetrag bei der Betriebsaufgabe?

Ja. Nach § 16 Absatz 4 EStG gibt es auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 Euro, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt und schmilzt ab, soweit der Gewinn 136.000 Euro übersteigt – bei einem Gewinn ab 181.000 Euro bleibt davon nichts mehr übrig.

Was bringt der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG?

Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, kann auf Antrag den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Absatz 3 EStG in Anspruch nehmen: 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 Prozent, für einen Gewinn bis fünf Millionen Euro. Auch das gibt es nur einmal im Leben. Alternativ steht die Fünftelregelung nach § 34 Absatz 1 EStG zur Verfügung, die keine Altersgrenze kennt.

Ist ein Verkauf steuerlich günstiger als eine Aufgabe?

Häufig ja – aber nicht wegen eines anderen Steuersatzes, sondern wegen der Liquidität. Freibetrag und ermäßigter Steuersatz gelten für Aufgabe und Verkauf gleichermaßen. Der Unterschied: Beim Verkauf steht dem Steuerbetrag ein Kaufpreis gegenüber. Bei der Aufgabe zahlen Sie Steuern auf Werte, die Ihnen niemand vergütet hat.

Was ist mit dem Betriebsgrundstück?

Das ist in der Praxis der größte Posten. Wird ein Grundstück, das im Betriebsvermögen steht, bei der Aufgabe ins Privatvermögen überführt, gilt das steuerlich als Entnahme zum gemeinen Wert – die stille Reserve wird also versteuert, obwohl kein Geld fließt. Bei einem Verkauf lässt sich das anders gestalten, etwa indem die Immobilie mitverkauft oder an den Käufer vermietet wird.

Ich habe eine GmbH. Gelten diese Regeln auch für mich?

Nein, für Anteile an einer GmbH gelten andere Vorschriften. Werden Anteile aus dem Privatvermögen verkauft, greift regelmäßig § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren. Verkauft dagegen eine Holding-Gesellschaft die Anteile, sind nach § 8b KStG im Ergebnis rund 95 Prozent des Gewinns steuerfrei – allerdings nur auf Ebene der Holding. Sobald das Geld privat ausgeschüttet wird, fällt erneut Steuer an. Und Vorsicht bei der verbreiteten Idee, kurz vor dem Verkauf noch eine Holding zu gründen: Wird eine Beteiligung eingebracht und innerhalb von sieben Jahren verkauft, kommt es über § 22 UmwStG zur rückwirkenden Besteuerung. Welcher Weg für Sie gilt, muss Ihr Steuerberater am konkreten Fall prüfen – und zwar früh.

Bevor Sie abmelden: einmal durchrechnen.

Wir setzen uns mit Ihnen und Ihrem Steuerberater zusammen und rechnen beide Wege durch – Aufgabe und Verkauf. Kostenlos und ohne Verpflichtung.

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